Beitragsordnung

Beitragsordnung des Vereins „Hundefreunde Kirchsteigfeld e.V.“
mit Sitz in Potsdam vom 18.07.2024

Präambel

Diese Beitragsordnung regelt die Beitragsverpflichtungen der Vereinsmitglieder.

Sie kann nur von der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit geändert werden.

Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung des Vereins. Der Verein ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.

Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.

1. Allgemeines

1.1. Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen.

Begriffsbestimmung:

Aktive (ordentliche) Mitglieder sind Mitglieder mit eigenem Stimmrecht und eigenen Rechten und Verpflichtungen im Sinne der Satzung.

2. Höhe der Mitgliedsbeiträge

2.1. Ordentliche (aktive) Mitglieder

Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Durch ein aktives Mitglied kann die Mitgliedschaft um weitere Personen aus demselben Haushalt erweitert werden.

Der Mitgliedsbeitrag für

– ordentliche (aktive) Mitglieder beträgt EUR 60,00 pro Kalenderjahr bzw. 5,- EUR monatlich. 

– minderjährige Mitglieder ist die Mitgliedschaft frei.

– ordentliche (aktive) Mitglieder, die Eheleute oder Paare mit identischer Wohnanschrift sind, beträgt EUR 60,00 pro Kalenderjahr bzw. 5,- EUR monatlich pro Person. Ordentliche (aktive) Mitglieder haben jeweils  ein eigenes Stimmrecht.

2.2. Fördernde Mitglieder

2.2.1 Natürliche Person

Der Mitgliedsbeitrag für eine natürliche Person beträgt EUR 60,00 pro Kalenderjahr.

2.2.2 Juristische Person

Der Mitgliedsbeitrag für Juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht rechtsfähige Personenvereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie nicht unter 2.2.1. genannte sind, beträgt EUR 300,00 pro Kalenderjahr.

2.2.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2.2.4. Nutzungsgebühr pro Hund

Im Mitgliedsbeitrag eines aktiven Mitglieds ist die Platznutzung für einen Hund enthalten.

Für jeden weiteren Hund entsteht ein Jahresbeitrag für die Platznutzung in Höhe von EUR 20,00.

2.3. Härtefälle

In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag und bei Nachweis der finanziellen Verhältnisse vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags oder auf eine Freistellung von der Beitragspflicht besteht nicht. Über ein Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

2.4. Vertretung

Grundsätzlich ist es gestattet, dass die Nutzung durch angemeldete Hunde auch von Vertretern des aktiven Mitglieds erfolgen kann.

3. Beginn und Ende der Beitragspflicht

3.1. Der Verein erhebt für das Kalenderjahr 2024 erstmals Beiträge und Aufnahmegebühren.

3.2. Die Aufnahmegebühr ist im Jahr 2024 EUR gestaffelt. 

Sie beträgt bei

  • Aufnahmeantrag bis 31.10.2024 = EUR 10,00 
  • Aufnahmeantrag 01.11.2024 - 31.12.2024 = EUR 20,00 
  • Ab 1.1.2025 = EUR 30,00 und ist bei der Neuaufnahme als Gesamtbetrag zur Zahlung fällig. 

3.3. Der Mitgliedsbeitrag wird erstmalig bei der Neuaufnahme von Mitgliedern mit der Mitgliedschaft gemäß § 5 der Satzung zur Zahlung fällig.

3.4. Endet die Mitgliedschaft im Verein, gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des im Voraus entrichteten Mitgliedsbeitrages.

4. Fälligkeit und Zahlung des Beitrages, Mahnung

4.1. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn, spätestens jedoch am 5. Werktag des jeweiligen Kalendermonats per Überweisung unter Angabe der Mitgliedsnummer auf das Vereinskonto zu entrichten. Mit Ablauf des 5. Werktags gerät ein Mitglied bei Nichtzahlung automatisch, d. h. ohne Mahnung in Verzug.

4.2. Der Mitgliedsbeitrag kann jährlich oder monatlich gezahlt werden. Der auf dem Mitgliedsantrag gewünschte Zahlungszeitraum kann nur mit Zustimmung des Vorstandes, nicht jedoch eigenmächtig verändert werden.

4.3. Die Stichtage der fälligen Zahlungen lauten wie folgt:

· Jährliche Zahlweise: 5. Werktag im Januar, bei unterjähriger Aufnahme anteilig bis zum 5. des Monats, der auf die Aufnahme als Mitglied folgt.

· Monatliche Zahlweise: jeweils 5. Werktag Januar, Februar, März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November und Dezember

4.4. Gerät ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Zahlungserinnerung (per Post oder E-Mail). Wird bis zum festgesetzten Zeitpunkt kein Zahlungseingang festgestellt, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung mit Festsetzung einer letzten Frist, für die eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 7,50 berechnet wird.

5. Anzahl der Arbeitsstunden

5.1 Die Anzahl der Arbeitsstunden pro Kalenderjahr beträgt 12 Stunden, bzw. 1 Stunde pro Monat bei unterjähriger Mitgliedschaft. 

5.2 Die geleisteten Arbeitsstunden sind auf dem Stundenzettel von einem Teammitglied abzeichnen zu lassen. Der Stundenzettel ist eigenverantwortlich bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres beim Kassenwart des Vereins abzugeben. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit einem Betrag von je EUR 10,00 in Rechnung gestellt und dem Vereinskonto gutgeschrieben.

5.3 Fördermitglieder und Mitglieder, die das 67. Lebensjahr vollendet haben, sind von den Arbeitsstunden befreit.

Als Arbeitsstunden gilt auch jede Tätigkeit für den Verein, die über die eigentlichen praktischen Arbeiten auf dem Platz hinausgehen.

6. Ausschluss

6.1. Der Vorstand hat gemäß §5 der Satzung das Recht, jedes Mitglied, welches den Mitgliedsbeitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen. Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seiner Zahlungspflicht.

7. Veränderungen

7.1. Sollte sich der Status eines Mitgliedes verändern, so hat dieses Mitglied dies dem Vorstand und dem Kassierer mitzuteilen. Die Verrechnung von Mehrzahlungen bzw. Erstattung überzahlter Beiträge erfolgt mit der Erhebung des Mitgliedsbeitrages für das nächste Jahr.

8.Vereinsaustritt

Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft.

Ein Vereinsaustritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende durch schriftliche Kündigungserklärung möglich.

9. Gültigkeit der Beitragsordnung

9.1. Die Beitragsordnung gilt ab dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.

Potsdam, 18.07.2024

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